a. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen (Beiträge usw.) teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
b. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
c. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer General-versammlung verlangen. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
d. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitglieds-beiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
e. Jedes Mitglied nimmt durch seinen Vereinsbeitritt zur Kenntnis, dass die Ausübung aller Vereins-aktivitäten, insbesondere von Sport, auf eigene Gefahr erfolgt.
f. Jedes Mitglied erteilt durch seinen Vereinsbeitritt die – auf Dauer der Vereinsmitgliedschaft – unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Funktion innerhalb des Vereines, der Sportunion Wien, der Sportunion Österreich und in Fachverbänden, sportliche, organisatorische und fachliche Ausbildung, sportliche Erfolge mittels Datenverarbeitungsanlage erfasst und verwaltet werden, und zwar sowohl im Verein als auch in der Sportunion Wien, in der Sportunion Österreich sowie in Fachverbänden, denen der „ISCA“ angehört. Jedes Mitglied erklärt darüber hinaus sein Einverständnis, dass diese Daten im Zusammenhang mit der Erreichung des Vereinszweckes veröffentlicht werden.
g. Jedes Mitglied erklärt sich weiters damit einverstanden, dass – im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen erstelltes Bild- und Tonmaterial zu Dokumentations- und Werbezwecken für die Sportunion verwendet werden darf.
h. Der Verein „ISCA“ sowie seine Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der Regelungen des Anti-Doping Bundesgesetzes 2021 und der Anti-Doping Regelungen der ISU – International Skating Union. Des Weiteren sind die dem Verein zugehörigen Sportler*innen, Betreuungspersonen sowie sonstigen Personen zur Einhaltung der soeben genannten Anti-Doping Regelungen verpflichtet.
i. Der Verein „ISCA“ samt den zugehörigen Sportler*innen, Betreuungspersonen sowie sonstigen Personen ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die einen Verdacht auf einen Verstoß gegen Anti-Doping Regelungen darstellen, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder andere Anti-Doping Organisationen zu melden.
j. Über die Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen auf Grund des Verdachts von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen sowie über das Vorliegen von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen, die zu einem Verbot der Teilnahme an Wettkämpfen führen können, entscheidet im Auftrag des Österreichischen Eiskunstlaufverbandes die gemäß § 7 ADBG 2021 eingerichtete unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes im Sinne des § 20 ADBG 2021. Die Entscheidungen der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechts-kommission können bei der Unabhängigen Schiedskommission (§ 8 ADBG 2021) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 23 ADBG 2021 zur Anwendung gelangen.
k. Die Organe, Mitarbeiter*innen, sonstige Personen, Anti-Doping Beauftragte und sonstige Funktionär*innen des Österreichischen Eiskunstlaufverbandes oder ihm zugehöriger Organisationen sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit im Sinne des Anti-Doping Bundesgesetzes 2021 verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der USK, den Gerichten und Verwaltungsbehörden, sowie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, sowie den Anti-Doping Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind.
l. Art und Form der Werbung wird vom Vorstand des „ISCA” mit seinen Sponsoren vereinbart. Diese Vereinbarung verpflichtet auch die Mitglieder, die in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung zu sorgen haben. Die Regelung des § 17 ist bei Sorgfaltsverletzungen sinngemäß anzuwenden.
m. Bekenntnis zur Integrität im Sport:
Spielmanipulation und Wettbetrug sind in der globalisierten Welt von heute eine ernstzunehmende Bedrohung für die Integrität und die Glaubwürdigkeit des Sports geworden. Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zu den sozialen, ethischen und kulturellen Werten des Sports. Der Verein und seine Mitglieder treten daher aktiv für die Integrität und Glaubwürdigkeit im Sport ein und lehnen jede Form der Manipulation von Sportbewerben strikt ab. Der Verein und seine Mitglieder richten ihr Handeln und Auftreten nach den Grundsätzen des Sportgeists, der Glaubwürdigkeit, des Bewusstseins, der Verantwortung und der Prävention aus und fordern die genannten Grundwerte der Integrität im Sport im Sinne des Vereinszwecks auch von den Vereinsangehörigen als Verhaltensmaxime ein.