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STATUTEN

ISC Austria

WIEN, IM MÄRZ 2023

Statuten des Vereins

Sportunion Internationaler Eislaufverein Austria
Sportunion International Ice Skating Club Austria
"ISCA"
ZVR-Zahl 439717996

Soweit in diesen Satzungen Personenbezeichnungen enthalten sind, sind diese geschlechtsneutral und beziehen sich auf beide Geschlechter.

  • 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

 

  1. Der Verein führt den Namen ”SPORTUNION INTERNATIONALER EISLAUFVEREIN AUSTRIA / SPORTUNION INTERNATIONAL ICE SKATING CLUB AUSTRIA” mit der Kurzbezeichnung „ISCA“.
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Der Verein ist Mitglied der Sportunion Wien, des Eislaufverbandes Wien und des Österreichischen Eiskunstlaufverbandes.
  3. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli jeden Jahres und endet mit 30. Juni des darauffolgenden Jahres. Das Sportjahr läuft ebenfalls vom 1. Juli eines Jahres und endet mit 30. Juni des Folgejahres.
  4. Die Gründung und die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
  • 2: Zweck des Vereines

 

  1. Der Verein „ISCA“ bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege aller Art von Bewegung, Sport und Kultur unter Bedachtnahme auf die ethischen christlichen Grundwerte und die geistigen Werte der österreichischen Kultur sowie im Bekenntnis zur friedlichen Völkerverbindung durch Sport. Er übt diese Tätigkeit überparteilich aus.
  2. Er hat auch den Zweck, Bewegung, Kultur und Sport in aller Art zu fördern und zu pflegen sowie die damit verbundene Meinungs- und Charakterbildung seiner Mitglieder zu prägen.
  3. Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung und bezweckt die Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Mitglieder im Eiskunstlauf, Eistanz u. Synchroneiskunstlauf.
  4. Förderung des österreichischen Eiskunstlaufsportes (Eiskunstlauf inkl. Paarlaufen, Eistanzen und Synchroneiskunstlaufen) in jeder international anerkannten Art in Österreich und die Vertretung der Interessen der österreichischen Eiskunstläufer, Eistänzer und Synchroneiskunstläufer nach außen.
  5. Der Verein bezweckt weiter, mit seiner Tätigkeit einem möglichst großen Kreis der Allgemeinheit offenzustehen, weshalb Personen, die kurzfristig an Vereinsveranstaltungen teilnehmen wollen, jedoch keine Mitgliedschaft begehren, dazu eingeladen werden können. Die Teilnahme dieser Gäste kann entweder unentgeltlich oder zu einer aliquoten Gebühr, wie sie die Mitglieder zu leisten haben, erfolgen.
  6. Die Gemeinschaft unter den Mitgliedern und Gästen des Vereines pflegen und fördern.
  7. Eigene oder gemietete Sportanlagen betreiben.
  8. Wahrung kultureller, insbesondere sportlicher Interessen im In- und Ausland.

Der Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

Als ideelle Mittel dienen insbesondere:

 

  1. Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.
  2. Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Lehrgängen, Übungseinheiten und Trainings-kursen.
  3. Erteilung von Unterricht.
  4. Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Vorträgen, Versammlungen und Zusammen-künften zum Zweck der Information, Schulung und Beratung.
  5. Förderung des Meinungsaustausches über sportspezifische Angelegenheiten.
  6. Vermittlung und Verbreitung der Regeln für die Durchführung und den Ablauf von Sport-veranstaltungen, einschließlich jener für die damit verbundenen Tätigkeiten der Sportler, Trainer, Betreuer, Funktionäre und Preisrichter sowie der Veranstalter und Erfüllungsgehilfen.
  7. Anknüpfung von nationalen und internationalen Kontakten zur Förderung von Bewegung, Sport und Kultur.
  8. Der Verein bezweckt mit seiner Tätigkeit einem möglichst großen Kreis der Allgemeinheit offen zu stehen, weshalb Personen, die kurzfristig an Vereinsveranstaltungen teilnehmen wollen und keine Mitgliedschaft begehren, dazu eingeladen werden können. Die Teilnahme dieser Gäste kann entweder unentgeltlich oder zu einer aliquoten Gebühr, wie sie die Mitglieder zu leisten haben, erfolgen.

 

Die materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch:

 

  1. Beiträge von Mitgliedern, Sportlern und Betreuern.
  2. Geld- und Sachspenden, Zuwendungen und letztwilligen Verfügungen.
  3. Subventionen und Beihilfen, insbesondere aus öffentlichen Mitteln.
  4. Erträgnisse aus Sport- und anderen Veranstaltungen, Breitensportaktionen.
  5. Einnahmen aus Unterrichtserteilung, Abhaltung von Kursen.
  6. Abhaltung von Veranstaltungen.
  7. Zinserträge und Beteiligungserträge.
  8. Werbung jeglicher Art.

 

 

 

Mitglieder können natürliche wie juristische Personen werden. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

a. Ordentliche Mitglieder:
Dies sind physische eigenberechtigte Personen, die über längere Zeit aktiv besondere Leistungen bei der Führung des Vereins erbringen.
b. Außerordentliche Mitglieder:
Dies sind grundsätzlich vorerst alle dem Verein neu beigetretenen physischen Personen.
c. Fördernde Mitglieder:
Dies können physische oder juristische Personen sein, die den Verein finanziell oder mit Sachwerten unterstützen.
d. Ehrenmitglieder:
Physische Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
e. Die Mitglieder können vom Vorstand in Altersgruppen oder in einer anderen Art und Weise unterteilt werden.

 

a) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
b) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
c) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außer-ordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außer-ordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
d) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

a. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personen-gesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Aus-schluss.
b. Ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder können jeweils zum 30. Juni schriftlich per eingeschriebenem Brief ihren Austritt erklären, sofern sie allen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen sind. Für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vereinsverhältnis gilt der Gerichtsstand Wien als vereinbart. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der elektronischen Nachricht maßgeblich.
c. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder mit der Zahlung von Rechnungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge und der Rechnungen bleibt hiervon unberührt.
d. Der Vorstand kann Mitglieder wegen Vergehens gegen die Statuten, gegen statutengemäß gefasste Beschlüsse oder gegen gesetzliche, statutarische oder internationale Anti-Doping-Bestimmungen oder wegen sonstigen vereinsschädigenden Verhaltens mit einfacher Mehrheit ausschließen. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die Generalversammlung innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet vom Tag der schriftlichen Ausschlusserklärung des Vorstandes zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung haben die Mitgliederrechte zu ruhen.
e. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. d. genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.
f. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückstellung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.

 

a. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen (Beiträge usw.) teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
b. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
c. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer General-versammlung verlangen. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
d. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitglieds-beiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
e. Jedes Mitglied nimmt durch seinen Vereinsbeitritt zur Kenntnis, dass die Ausübung aller Vereins-aktivitäten, insbesondere von Sport, auf eigene Gefahr erfolgt.
f. Jedes Mitglied erteilt durch seinen Vereinsbeitritt die – auf Dauer der Vereinsmitgliedschaft – unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Funktion innerhalb des Vereines, der Sportunion Wien, der Sportunion Österreich und in Fachverbänden, sportliche, organisatorische und fachliche Ausbildung, sportliche Erfolge mittels Datenverarbeitungsanlage erfasst und verwaltet werden, und zwar sowohl im Verein als auch in der Sportunion Wien, in der Sportunion Österreich sowie in Fachverbänden, denen der „ISCA“ angehört. Jedes Mitglied erklärt darüber hinaus sein Einverständnis, dass diese Daten im Zusammenhang mit der Erreichung des Vereinszweckes veröffentlicht werden.
g. Jedes Mitglied erklärt sich weiters damit einverstanden, dass – im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen erstelltes Bild- und Tonmaterial zu Dokumentations- und Werbezwecken für die Sportunion verwendet werden darf.
h. Der Verein „ISCA“ sowie seine Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der Regelungen des Anti-Doping Bundesgesetzes 2021 und der Anti-Doping Regelungen der ISU – International Skating Union. Des Weiteren sind die dem Verein zugehörigen Sportler*innen, Betreuungspersonen sowie sonstigen Personen zur Einhaltung der soeben genannten Anti-Doping Regelungen verpflichtet.
i. Der Verein „ISCA“ samt den zugehörigen Sportler*innen, Betreuungspersonen sowie sonstigen Personen ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die einen Verdacht auf einen Verstoß gegen Anti-Doping Regelungen darstellen, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder andere Anti-Doping Organisationen zu melden.
j. Über die Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen auf Grund des Verdachts von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen sowie über das Vorliegen von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen, die zu einem Verbot der Teilnahme an Wettkämpfen führen können, entscheidet im Auftrag des Österreichischen Eiskunstlaufverbandes die gemäß § 7 ADBG 2021 eingerichtete unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes im Sinne des § 20 ADBG 2021. Die Entscheidungen der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechts-kommission können bei der Unabhängigen Schiedskommission (§ 8 ADBG 2021) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 23 ADBG 2021 zur Anwendung gelangen.
k. Die Organe, Mitarbeiter*innen, sonstige Personen, Anti-Doping Beauftragte und sonstige Funktionär*innen des Österreichischen Eiskunstlaufverbandes oder ihm zugehöriger Organisationen sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit im Sinne des Anti-Doping Bundesgesetzes 2021 verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der USK, den Gerichten und Verwaltungsbehörden, sowie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, sowie den Anti-Doping Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind.
l. Art und Form der Werbung wird vom Vorstand des „ISCA” mit seinen Sponsoren vereinbart. Diese Vereinbarung verpflichtet auch die Mitglieder, die in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung zu sorgen haben. Die Regelung des § 17 ist bei Sorgfaltsverletzungen sinngemäß anzuwenden.
m. Bekenntnis zur Integrität im Sport:
Spielmanipulation und Wettbetrug sind in der globalisierten Welt von heute eine ernstzunehmende Bedrohung für die Integrität und die Glaubwürdigkeit des Sports geworden. Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zu den sozialen, ethischen und kulturellen Werten des Sports. Der Verein und seine Mitglieder treten daher aktiv für die Integrität und Glaubwürdigkeit im Sport ein und lehnen jede Form der Manipulation von Sportbewerben strikt ab. Der Verein und seine Mitglieder richten ihr Handeln und Auftreten nach den Grundsätzen des Sportgeists, der Glaubwürdigkeit, des Bewusstseins, der Verantwortung und der Prävention aus und fordern die genannten Grundwerte der Integrität im Sport im Sinne des Vereinszwecks auch von den Vereinsangehörigen als Verhaltensmaxime ein.

Bei Nichtbeachtung der im § 7 Abs. d. festgelegten Termine sind die Mitglieder vom Kassier einmal mittels elektronischer Nachricht unter Setzung einer Nachfrist von 1 (einer) Woche zu mahnen.

a. Mitglieder, die trotz Mahnung innerhalb der Nachfrist ihre angeführten Verpflichtungen nicht erfüllen, sind bis zur vollständigen Aufhebung der Versäumnisse weder bei ordentlichen noch bei außerordentlichen Generalversammlungen stimmberechtigt.

b. Der Vorstand beschließt gegenüber dem betroffenen Mitglied
a) beim ersten Verstoß eine schriftliche Verwarnung
b) beim zweiten Verstoß eine zweite schriftliche Verwarnung und
c) beim dritten Verstoß die Aberkennung der ordentlichen Mitgliedschaft gem. § 6 Abs. c.

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 10), der Vorstand (§ 12), die Rechnungsprüfer
(§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

a. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 (vier) Jahre innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Vereinsjahres statt.
b. Eine außerordentliche Generalversammlung findet
 auf Beschluss des Vorstands der ordentlichen Generalversammlung
 auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
 auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
 auf Beschluss eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 12 Abs. b. dieser Statuten)
 Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 12 Abs. b.)
 binnen 6 Wochen statt.
c. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. a. und Abs. b. Pkt. 1-3), durch einen Rechnungsprüfer (Abs. b. Pkt. 4) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. b. Pkt. 5).
d. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail einzureichen.
e. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außer-ordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
f. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
g. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
h. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
i. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
j. Über die Beschlussfassung der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen aus welchem die Zahl der erschienenen Mitglieder sowie das Abstimmungsverhältnis ersichtlich ist.
k. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die Einsichtnahme in das Protokoll der Generalversammlung steht jedem Mitglied frei. Die Genehmigung des Protokolls obliegt der nächsten Generalversammlung.

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a. Bekanntgabe der Mitglieder, die gegen § 7 der Satzungen verstoßen haben.
b. Bekanntgabe und Kenntnisnahme der stimmberechtigten Mitglieder.
c. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.
d. Kenntnisnahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes.
e. Kenntnisnahme und Genehmigung der Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich der Vermögens-übersicht.
f. Kenntnisnahme des Berichtes der Rechnungsprüfer.
g. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes über Antrag der Rechnungsprüfer.
h. Beschlussfassung über eingebrachte Anträge, soweit diese nicht vorangegangene Tagesordnungs-punkte betreffen.
i. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
j. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
k. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
l. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
m. Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes.
n. Neuwahl des Vorstandes, Wahl von zwei Rechnungsprüfern bzw. allenfalls erforderliche Nach-wahlen.

a. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, und zwar aus

 PräsidentIn
 VizepräsidentIn (StellvertreterIn)
 SchriftführerIn, MedienreferentIn
 Schriftführer-StellvertreterIn
 KassierIn
 Sportliche(r) LeiterIn

b. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche General-versammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungs-prüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
c. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 (vier) Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur neuen Wahl eines Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
d. Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
e. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind.
f. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
g. Die Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
h. Der Vorstand beschließt bei Bedarf eine Disziplinarordnung.
i. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
j. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. c.) erlischt die Funktion eines Vorstands-mitglieds durch Enthebung (Abs. k.) oder Rücktritt (Abs. l.).
k. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
l. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. b.) eines Nachfolgers wirksam.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
b. Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
c. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 10 Abs. a. und Abs. b.
d. Information an die Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüf-ten Rechnungsabschluss.
e. Verwaltung des Vereinsvermögens.
f. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
g. Beauftragung und Beendigung von Vertragsverhältnissen.

a. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte und vertritt Ihn bei dessen Abwesenheit.
b. Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten oder seines Stellvertreters und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Präsidenten oder seines Stellvertreters und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstands-mitglieds.
c. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. b. genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
d. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident oder sein Stellvertreter berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
e. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
f. Der Schriftführer oder sein Stellvertreter führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
g. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
h. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten oder des Schriftführers ihre Stell-vertreter.

a. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 (vier) Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
b. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanz-gebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statuten-gemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
c. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. i. sinngemäß.

a. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereins-interne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
b. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
c. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesen-heit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

a. Das Ansehen des „ISCA“ und seiner Funktionäre durch schädigendes Verhalten, insbesondere Ver-stöße der Mitglieder gegen die Satzungen oder gegen Beschlüsse der Generalversammlung oder des Vorstandes, werden vom Vorstand geahndet.
b. Der Bestrafung durch den Vorstand unterliegen auch solche Mitglieder, von denen das Schieds-gericht auf ein unzulässiges Verhalten nach § 17 Abs. a erkannt hat.
c. Die Strafen bestehen in:
a) Rüge,
b) Geldstrafe bis zum Höchstausmaß von Euro 500,00 (fünfhundert),
c) Sperre (Suspension),
d) Ausschluss.
d. Eine gleichzeitige Verhängung mehrerer Strafen ist unzulässig.
e. Die Strafen gem. § 17 Abs. c.b. und c.c. können unter berücksichtigungswürdigen Umständen auch bedingt unter Setzung einer Bewährungsfrist von 1 (ein) bis 3 (drei) Jahren verhängt werden.
f. Geldstrafen sind binnen 4 (vier) Wochen einzuzahlen. Bei Säumnis kann die Geldstrafe bis zur Be-zahlung in eine unbedingte Sperre verwandelt werden.
g. Sperre (Suspension) ist die zeitliche Beschränkung der Befugnisse eines Mitgliedes. Sie kann bis zur Höchstdauer eines Jahres, bei Einzelpersonen bis zu 10 (zehn) Jahren verhängt werden. Sie kann nur mit 2/3 (Zweidrittel) Mehrheit der Vorstandsmitglieder ausgesprochen werden.
h. Gegen die Verhängung der Strafen nach § 17 Abs. c.a. bis c.d. steht den Betroffenen das Rechtsmittel der Berufung an das hierzu einzuberufende Schiedsgericht zu. Berufungen sind eingeschrieben binnen 14 (vierzehn) Tagen nach Zustellung des Straferkenntnisses beim Vorstand einzubringen; verspätete Berufungen sind zurückzuweisen. Die Einbringung der Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Poststempel ist maßgebend.

a. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittel-mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
b. Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese(r) das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
c. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

a. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.
b. Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Landesdach-verband “Sportunion Wien” zu übergeben, wenn dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen Begünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllt, was er durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür zuständigen Finanzamtes nachzuweisen hat.
c. Sollte der gemeinnützigen Landesdachverband “Sportunion Wien” im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, nicht mehr die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

Der „ISCA“ verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
Der „ISCA“ und seine Mitglieder verpflichten sich:

 die Würde aller zu respektieren, unabhängig von Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, sozialer, ethnischer und kultureller Herkunft, Weltanschauung, Religion, politischer Überzeugung oder wirtschaftlicher Stellung, sowie Diskriminierung jeglicher Art entgegenzuwirken,
 Alle fair zu behandeln,
 keinerlei physische oder psychische Gewalt anzuwenden (insbesondere keine sexuelle Gewalt oder sexualisierte Übergriffe in Worten, Gesten, Handlungen und Taten),
 die persönlichen Grenzen und individuellen Empfindungen zu Nähe und Distanz zu achten und sich dementsprechend respektvoll zu verhalten,
 sich bei Konflikten um offene, gerechte und humane Lösungen zu bemühen,
 die Eigenverantwortlichkeit und die Selbständigkeit zu unterstützen,
 ein pädagogisch verantwortliches Handeln anzustreben,
 soziales und faires Verhalten und den nötigen Respekt gegenüber anderen zu leben,
 anzuerkennen, dass das Interesse jedes und jeder Einzelnen, seine/ihre Gesundheit und sein/ihr Wohlbefinden über den Interessen und den Erfolgszielen des „ISCA“ stehen,
 Maßnahmen dem Alter, der Erfahrung sowie dem aktuellen physischen und psychischen Zustand anzupassen,
 nach bestem Wissen und Gewissen den Gebrauch verbotener Mittel (Doping) zu unterbinden und Suchtgefahren (Drogen-, Nikotin- und Alkoholmissbrauch) vorzubeugen,
 durch gezielte Aufklärung und unter Wahrnehmung der Vorbildfunktion negativen Entwicklungen entgegenzuwirken sowie
 die allgemein gültigen Regeln in Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre (beim Duschen, Um-kleiden, auswärtigen Übernachtungen etc.), die Kommunikationskultur (Miteinbeziehung der Erziehungsberechtigten bzw. anderer SportlerInnen), das 6-Augen-Prinzip bzw. das Prinzip der offenen Tür einzuhalten.

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1100 Wien
Österreich

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